Nachvermächtnis
... hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einen Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. Für das Nachvermächtnis gelten die Vorschriften über den Nacherben entsprechend. Vgl. §2191 BGB.