Juristisches Lexikon

Mitwirkung

... bezeichnet die Einbeziehung Dritter in den Entscheidungsprozess der öffentlichen Verwaltung. Sie vollzieht sich im Verwaltungsverfahren in den Formen der Anhörung, des Vorschlagsrechts, des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht der Verwaltung zur Beratung.
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