Juristisches Lexikon

Mitvermächtnis

... ist ein gemeinschaftliches Vermächtnis. Der Erblasser hat mehreren denselben Gegenstand vermacht. Hat der Erblasser keine Aufteilung vorgesehen, so gelten die Bedachten als zu gleichen Teilen eingesetzt. Ist der vermachte Gegenstand nicht teilbar, so kann jeder Bedachte nur Leistung an alle fordern. Vgl. § 2157 BGB.
<<   MiturheberMitverschulden   >>