Juristisches Lexikon

Miturheber

... ist die Person, der ein Urheberrecht mit einer oder mehreren Personen zusammen zusteht. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Vgl. § 65 Urheberrechtsgesetz.
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