Minderung der Erwerbsfähigkeit
... hat in der gesetzlichen Rentenversicherung den Anspruch auf Rente zur Folge. Versicherte, der Erwerbstätigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Vgl. § 56 Sozialgesetzbuch VII. Buch.