Menschenraub
... begeht, wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffdienste zu bringen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Vgl. § 234 Strafgesetzbuch.