Juristisches Lexikon

Menschenraub

... begeht, wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffdienste zu bringen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Vgl. § 234 Strafgesetzbuch.
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