Juristisches Lexikon

Menschenhandel

... begeht, wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 180b Strafgesetzbuch. Schwerer Menschenhandel wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Vgl. § 181 Strafgesetzbuch.
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