Juristisches Lexikon

Mehrjähriger Haushalt (Doppelhaushalt)

... der Haushaltsplan des Bundes bzw. der Länder wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 10 Abs. 2 Grundgesetz). Die mehrjährige Haushaltsplanung ist allerdings durch das Haushaltsgrundsätzegesetz auf zwei Haushaltsjahre begrenzt. Entsprechendes gilt für die kommunalen Haushalte.
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