Juristisches Lexikon

Luftverkehrszulassung

Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen und in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn unter anderem das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen, der Nachweis der Verkehrssicherheit geführt und der Halter des Luftfahrzeugs versichert ist. Vgl. § 2 Luftverkehrsgesetz.
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