Juristisches Lexikon

Luftverschollenheit

Wer bei einem Flug, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs drei Monate verstrichen sind. Vgl. § 6 Verschollenheitsgesetz.
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