Juristisches Lexikon

Lotterie

... ist eine Auslosung, die von einem Unternehmer für eine Mehrheit von Spielteilnehmern veranstaltet wird und bei der durch Ziehen von Losen oder Nummern nach einem bestimmten Ziehungs- oder Spielplan der Zufall über den Verlust des Spieleinsatzes oder der Ziehung eines Gewinns entscheidet. Vgl. § 763 BGB. Eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung ohne behördliche Erlaubnis ist strafbar. Vgl. § 286 Strafgesetzbuch.
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