Juristisches Lexikon

Lotteriesteuer

... ist für im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen zu entrichten. Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen Preises sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer. Vgl. §§ 17 ff. Rennwett- und Lotteriegesetz.
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