Juristisches Lexikon

Leistungszulage oder Leistungsprämie

... kann für herausragende besondere Einzelleistungen an Beamte oder Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A geleistet werden. Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragenden besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung.
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