Juristisches Lexikon

Leistungszeit

... bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung erbringen darf, und zum anderen den Zeitpunkt der Fälligkeit, in dem der Schulder spätestens leisten muss. Regelmäßig ergibt sich die Leistungszeit aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Haben die Parteien nichts vereinbart, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Vgl. § 271 BGB.
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