Juristisches Lexikon

Leichte Fahrlässigkeit

... ist eine Form der Fahrlässigkeit, das der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 BGB). Regelmäßig haftet der Schuldner bereits für leichte Fahrlässigkeit. In Ausnahmefällen sieht aber das Gesetz eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit vor; sie ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist, das heißt, wenn man etwas nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen.
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