Juristisches Lexikon

Leichenschau

... ist eine Form des richterlichen Augenscheins. Sie wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Die Leichenöffnung als innere Leichenschau wird von zwei Ärzten vorgenommen. Vgl. § 87 Strafprozessordnung.
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