Leichenfund
Sind Anhaltspunkte dafür, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, beziehungsweis der Fund des Leichnams eines Unbekannten, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Vgl. § 159 Strafprozessordnung.