Juristisches Lexikon

Landespersonalausschuss

... ist die unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle, die für den Bereich eines Landes nach § 61 Beamtenrechtsrahmengesetz zu bilden ist. Seine Aufgabe besteht im wesentlichen darin, die beamtenrechtlich zulässigen Ausnahmen im Einzelfall zuzulassen.
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