Juristisches Lexikon

Kriegsdienstverweigerungsausschuss

... entscheidet über den Antrag eines Soldaten und eines gedienten Wehrpflichtigen über die Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung, ebenso über den Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann.
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