Juristisches Lexikon

Krankenversicherung (gesetzliche)

... ist ein Teil der Sozialversicherung. Sie hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Versicherungspflicht besteht u.a. für Arbeiter und für Angestellte bis zu einem Jahresarbeitsverdienst von 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen, die Ersatzkassen, die Bundesknappschaft sowie die Seekrankenkasse. Gesetzliche Grundlage des Krankenversicherung ist das Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch).
<<   KrankenversichertenkarteKranzgeld   >>