Juristisches Lexikon

Kosten des Rechtsstreits

... sind im Zivilprozess von der unterliegenden Partei zu tragen. Zu den Kosten gehören insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren. Vgl. §§ 91 ff. Zivilprozessordnung.
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