Juristisches Lexikon

Kostbarkeiten

... kann der Schuldner beim Amtsgericht für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit. Vgl. §§ 372 ff. BGB.
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