Juristisches Lexikon

Kontrahierungszwang

... ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit, die sich sowohl auf den Abschluss als auch auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrags bezieht. Die Freiheit, einen Vertrag abzuschließen, wird durch den Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) beschränkt. So besteht etwa für Monopolbetriebe wie z.B. die Versorgungsunternehmen eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit dem Kunden.
<<   KontokorrentverkehrKonvention   >>