Juristisches Lexikon

Konvention

Zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist die am 4.11.1950 von den Mitgliedern des Europarats beschlossene Konvention, in der sie sich verpflichteten, allen ihrer Herrschaft unterstehenden Personen bestimmte Rechte und Freiheiten zu gewähren, so z.B. das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, freie Meinungsäußerung, rechtliches Gehör, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
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