Juristisches Lexikon

Kindergeld

... erhalten Personen mit Kindern. Als Kinder gelten eheliche, für ehelich erklärte, an Kindes Statt angenommene und nichteheliche Kinder, ferner in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder, Pflegekinder sowie aufgenommene oder überwiegend unterhaltene Enkel und Geschwister. Über das 16. Lebensjahr hinaus wird Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr nur gewährt bei Schul- oder Berufsausbildung oder wenn sie diese wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Das Kindergeld wird beim Arbeitsamt des Wohnsitzes beantragt. Gesetzliche Grundlage ist das Bundeskindergeldgesetz i.d.F. vom 30.1.1990.
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