Juristisches Lexikon

Kinderspiele

... auf der Fahrbahn sind und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt; vgl. § 31 Straßenverkehrsordnung. Auf Gehwegen sind Kinderspiele erlaubt, soweit sie Fußgänger nicht gefährden oder wesentlich behindern oder belästigen.
<<   KindergeldKinderzuschlag   >>