Juristisches Lexikon

Kinderfreibetrag

Der Staat möchte mit diesem Betrag Steuerpflichtige mit Kindern entlasten. Jedem Elternteil ist es freigestellt, ob er Kindergeld oder Kinderfreibetrag bezieht. Der jährliche steuerliche Freibetrag beträgt 3.468 EUR. Bei Getrenntlebenden, Geschiedenen, Eltern nichtehelicher Kinder bleibt es bei grundsätzlicher Halbteilung von 1.824 EUR des Kinderfreibetrages. Vg l. § 32 Einkommensteuergesetz.
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