Juristisches Lexikon

Kindererziehungszeiten

In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Pflichtbeiträge als gezahlt. Die Beiträge zahlt der Bund. Vgl. §§ 56, 249 Sozialgesetzbuch VI.
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