Kinderbetreuungskosten
... sind aussergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Sie können vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit diese durch die Erwerbstätigkeit, Behinderung oder Krankheit veranlasst sind. Der abzuziehende Betrag darf 4.000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2.000 DM. Vgl. § 33c Einkommensteuergesetz.