Kinderarbeit
... ist grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und in Erfüllung einer richterlichen Weisung. Vgl. im einzelnen §§ 5 und 6 Jugendarbeitsschutzgesetz.