Juristisches Lexikon

Kinderarbeit

... ist grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und in Erfüllung einer richterlichen Weisung. Vgl. im einzelnen §§ 5 und 6 Jugendarbeitsschutzgesetz.
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