Juristisches Lexikon

Kinder (Haftung für)

Eltern haften für ihre Kinder für Schäden, die diese einem Dritten widerrechtlich zufügen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung eingetreten wäre. Vgl. § 832 Abs. 1 BGB.
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