Kennzeichenmissbrauch
... begeht u.a., wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen oder wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Vgl. § 22 Straßenverkehrsgesetz.