Juristisches Lexikon

Kerngebiet

... ist eine mögliche Festsetzung in einem Bebauungsplan. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, insbesondere von großflächigen, die außer in Kerngebieten nur in eigens ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sind, sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. Erlaubte Nutzungen sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Vgl. §§ 7, 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung.
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