Juristisches Lexikon

Kaufmann

... ist, wer ein Grundhandelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe in diesem Sinne gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 Handelsgesetzbuch bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstand hat, also etwa die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren oder Wertpapieren oder die Übernahme der Bearbeitung und der Verarbeitung von Waren für andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird. Die Kaufmannseigenschaft kann auch durch Eintragung ins Handelsregister erworben werden, wenn ein handwerkliches Unternehmen oder ein sonstiges gewerbliches Unternehmen betrieben wird, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch als Handelsgewerbe gilt, das jedoch nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; entsprechendes gilt für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen. Kaufmann kraft Rechtsform sind die Handelsgesellschaften, u.a. die Aktiengesellschaft, die GmbH, die offenen Handelsgesellschaften und die Kommanditgesellschaften.
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