Juristisches Lexikon

Kartellauskunft

... erteilt die Kartellbehörde auf Anfrage. Sie gibt u.a. Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt, ferner über die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen. Vgl. § 9 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
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