Juristisches Lexikon

Kapitalertragsteuer

Die Einkommensteuer wird als Kapitalertragsteuer bei bestimmten inländischen Einkünften aus Kapitalerträgen im Abzugsverfahren erhoben. In Betracht kommen insbesondere Gewinnanteile aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Genossenschaften sowie Einnahmen als stiller Gesellschafter. Der Steuersatz beträgt für Gewinnanteile (z.B. Dividenden) und Erträge aus stiller Beteiligung 25 %. Vgl. §§ 43 ff. Einkommensteuergesetz.
<<   KapitalerhöhungKapitalgesellschaft   >>