Juristisches Lexikon

Jugendstrafvollzug

... erfolgt in Jugendstrafanstalten. Der Verurteilte soll dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen. Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden. Vgl. §§ 90 ff. Jugendgerichtsgesetz.
<<   JugendstrafverfahrenJugendversammlung   >>