Juristisches Lexikon

Jugendstrafverfahren

... weicht vom allgemeinen Strafprozess erheblich ab. Es ist in §§ 44 ff. Jugendgerichtsgesetz geregelt. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Richter kann mit Zustimmung des Staatsanwalts ohne voraufgegangene Anklage oder nach Anklage ohne Hauptverhandlung und Urteil leichtere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel durch Beschluss anordnen.
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