Juristisches Lexikon

Jugendstrafrecht

... gilt für Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Für Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) gilt das Jugendstrafrecht, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Gesetzliche Grundlage ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4.8.1953.
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