Jugendlicher
... ist nach dem Jugendgerichtsgesetz, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. Vgl. §§ 3 ff. Jugendgerichtsgesetz.