Juristisches Lexikon

Jugendhilfeausschuss

... nimmt die Aufgaben des Jugendamtes zusammen mit der Verwaltung des Jugendamtes wahr. Dem Ausschuss gehören zu 3/5 Mitglieder des Kreistags bzw. des Stadtrats oder von diesen gewählte Personen an, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Zu 2/5 gehören ihm Personen an, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
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