Juristisches Lexikon

Jugendamt

... ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zu seinen Aufgaben gehören Angebote der Jugendarbeit und zur Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen, die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis, die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft. Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Vgl. §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch VIII (Kinder und Jugendhilfe).
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