Juristisches Lexikon

Jugend- und Auszubildendenvertretung

... ist in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu bilden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die besonderen Belange dieser Arbeitnehmer wahr; sie hat Maßnahmen die diesen Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat zu beantragen und darüber zu wachen, dass die zugunsten dieser Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vgl. §§ 60 ff. Betriebsverfassungsgesetz.
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