Juristisches Lexikon

Jagdwilderei

... begeht, wer Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit oder in der Schonzeit begangen worden ist, ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Vgl. § 292 Strafgesetzbuch.
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