Juristisches Lexikon

Jagdpacht

... ist die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit durch einen Dritten. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Vgl. § 11 Bundesjagdgesetz.
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