Juristisches Lexikon

Jagdgenossenschaft

... ist der Zusammenschluss von Eigentümern der einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundstücke kraft Gesetzes. Ihre Organe sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung. Die Jagdgenossenschaft kann entscheiden, ob sie die Jagd durch Verpachtung oder auf eigene Rechnung (durch angestellte Jäger) ausübt. Vgl. § 9 Bundesjagdgesetz.
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