Juristisches Lexikon

Inventarerrichtung

... der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) beim Nachlassgericht einzureichen. Ein Nachlassgläubiger kann die Einreichung der Inventarliste beantragen. Die Einreichung dient zur Abwendung der unbeschränkten Haftung des Erben. Die Inventarerrichtung ist für ihn ein Mittel, sich die Möglichkeit auf Haftungsbeschränkung zu erhalten. Allerdings führt die Einreichung der Inventarliste selbst noch nicht zur Haftungsbeschränkung. Vgl. §§ 1995 bis 2013 BGB.
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