Juristisches Lexikon

Inventar

... ist im Handelsrecht das Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Kaufmanns. Es ist für den Beginn eines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. Das Inventar ist die Grundlage für die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss. Vgl. § 240 Handelsgesetzbuch.
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