Juristisches Lexikon

Intimsphäre

... wird grundrechtlich geschützt durch Art. 1 und 2 des Grundgesetzes. Daraus ergibt sich das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Würde und des Eigenwerts als Person. Es begründet ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt. Privatrechtlich wird die INTIMSPHÄRE in § 823 Abs. 1 BGB geschützt; wer die Intimsphäre widerrechtlich verletzt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im Falle des Verschuldens können Schadensersatzansprüche bestehen.
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