Juristisches Lexikon

Interimswirtschaft

... ist die Wirtschaftsführung bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes. Wird der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht vor Beginn des Haushaltsjahres durch Haushaltsgesetz festgestellt, so ist die Bundesregierung ermächtigt, bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes alle Ausgaben zu leisten, die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung nötig sind. So sind z.B. alle rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen. Keine Einschränkungen gelten mit Ausnahme der Kreditaufnahme für die Einnahmen. Vgl. auch Art. 111 Grundgesetz.
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